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Finanzlexikon: gemeinfreiheit

gemeinfreiheit

Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.

Alle Werke, die einem besonderen Schaffensakt bzw. einer besonderen Schaffenskunst entspringen, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche und seit einiger Zeit auch besondere Arbeiten im Bereich Software. Entsprechende Rechtsvorschriften beinhalten eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz und eine Regelung zum Verzicht auf den Schutz.

Ablauffrist

In beiden Fällen (Ablauf oder bewusste Freigabe) wird ein Werk gemeinfrei (engl. public domain) und kann von jedermann ohne weitere (urheberrechtliche) Verpflichtungen benutzt werden. Im Falle natürlicher Personen läuft die Frist in Deutschland nach 70 Jahren (§64 UrhG) ab. Dabei ist wichtig, dass die Frist nicht 70 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes endet, sondern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers! Eine Ausnahme bilden anonyme Werke, für die kein Autor bekannt ist. Dort ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.

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